ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

VORBEMERKUNG

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen un­wirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie dem Lieferanten rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individual­vertrag­lichen wie auch den nachfolgenden Be­stimmungen nicht entgegenstehen.

1. Bestellung und Auftragsannahme

a) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

b) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material in Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

2. Lieferzeit

a) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes: Die vom Lieferanten ge­nannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als “verbindlicher Liefertermin” vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.

b) Die Lieferung durch den Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbst­belieferung. Der Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbst­belieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kauf­vertrag als nicht ge­schlossen. Ein vom Lieferanten übernommenes Beschaffungs­risiko existiert nicht.

c) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarten Sicherheiten.

d) Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltend­machung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist non mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

3. Versand

a) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

b) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.

c) Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sie denn, eine entsprechende Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.

4. Haftung für Mängel

a) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich (Längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehen­den Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten an­erkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienst­mitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keinen form- und fristgerechten Rügen dar.

b) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Unverlangt zurückgesandte Waren brauchen vom Lieferanten nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.

c) Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatz­lieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.

d) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers.

  1. Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangel­behebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferant nach eigenem Er­messen.
  2. Darüber hinaus hat der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungs­versuches eine neuerliche Nachfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.

e) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Ver­letzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Auf­wendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

5. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Be­stimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferanten folgendes:

a) Der Käufer hat dem Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine ange­messene Nach­erfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolg­losem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflicht­verletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden ( § 280 II i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt; Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ( § 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

b) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder über­wiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand wäh­rend des An­nahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien

Der Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

7. Preise

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweiligen gültigen Umsatzsteuer.

8. Zahlungsbedingungen

a) Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen des Lieferanten sofort bei Lie­fe­rung zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

b) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugs­zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

c) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber an­genommen. Diskontierungsspesen werden vom Lieferanten, unabhängig vom Zeitpunkt der Wechsel­annahme, vom Fälligkeitstag der Forderung an be­rechnet. Der Lieferant übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

d) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.

e) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls be­stehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festge­stellter Forderungen ausgeschlossen.

f) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechts­verhältnis, sind sofort zu Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartet Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers ge­stattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu Sicherung an Dritte übereignet werden.

b) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung ent­stehenden Forderungen an den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese For­derungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungs­verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertagwidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunter­lagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.

c) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufge­nommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegen­über seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.

d) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.

e) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.

f) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt ent­bindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer an­gerechnet.

10. Rücktrittsrecht des Lieferanten

Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

a) Wenn sich entgegen der vor Vertragsabschluß bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres ange­nommen werden in einem Fall des Wechsel oder Scheckprotestes, der Zahlungs­einstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungs­versuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.

b) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.

c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im re­gelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungs­übereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich Sondervermögen ist, ist der Sitz der Niederlassung des Lieferanten ausschließ­licher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittel­bar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Niederlassung des Lieferanten zu erbringen.

b) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.